Unterweisungsnachweis / Scheinverlängerung / Auffrischung
nach BGV A1 §4 bzw. Arbeitsschutzgesetz § 12
( neu DGUV 1)
Bitte beachten Sie, dass die in BGR 500 Kap. 2.10 ( neu DGUV 100-500 ) vorgeschriebene Unterweisung durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Diese Unterweisung beinhaltet z.B. eine allgemeine und umfangreiche Aufklärung über Besonderheiten und mögliche Gefahren beim Umgang mit Arbeitsbühnen.
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2009/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindest- vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit
und gem. der OHAS und den Arbeitsschutzgesetz §§ 12 und 15 sowie der BetrSichV §§ 3 und 9 und der BGV A1 §§ 4 und 15 (neu DGUV 1)
Wir schulen Sie:
Dauer: 2- 6 Stunden
Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Die Schulungen können wir natürlich auch in Ihren Räumen durchführen.