Die von uns durchgeführten Kurse beziehen sich auf Hebebühnen im Sinne des Gesetzgebers.
Die Berufsgenossenschaft schreibt in ihren Unfallverhütungs-
vorschriften BGG 966 (neu DGUV 308-008 )vom April 2010 vor, dass die
Benutzung von Arbeitsmitteln ausschließlich geeigneten,
Unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten ist.
So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1,
„Betreiben von Arbeitsmitteln“ (BGR/GUV-R 500) (NEU DGUV 100-500)geregelt.
Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen
von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die unter
der Berücksichtigung der Gesetze und der Unfallverhütungsvorschriften,
eine Hubarbeitsbühne sachkundig bedienen können.
Voraussetzungen für die Teilnahme:
Dauer:
Der Lehrgang beinhaltet: